Anzügliche Worte. Übergriffige Berührungen. Aufdringliche Blicke. Unerwünschte E-Mails mit sexuellem Inhalt. Sexuelle Belästigung kann an jedem Arbeitsplatz passieren – unabhängig von der Branche und der Größe des Betriebs. Was kann jeder Betrieb tun? Und: Gibt es gesetzliche Vorschriften?

 

Sexuelle Belästigung wird definiert als jedes sexualisierte Verhalten, das von der betroffenen Person nicht erwünscht ist. Entscheidend ist, ob ein bestimmtes Verhalten objektiv einen sexuellen Charakter hat und sich die betroffene Person dadurch belästigt gefühlt hat. Nicht die Absicht der belästigenden Person.

 

Wie sieht es aus in Betrieben?

Wie aktuelle Studien zeigen, berichten 9 % aller Beschäftigten (Frauen: 13 %, Männer: 5 %), in den letzten drei Jahren an ihrem Arbeitsplatz sexuell belästigt worden zu sein. Das wird über alle Branchen hinweg in jeder Berufsgruppe und allen Unternehmensgrößen erlebt. Sexuelle Belästigung wird fast durchweg als erniedrigend, bedrohlich oder psychisch belastend wahrgenommen. Trotzdem unternehmen viele Beschäftigte nichts dagegen. Sie trauen sich nicht, das Fehlverhalten den Vorgesetzten zu melden. Es besteht große Unsicherheit darüber, wie der eigene Arbeitgeber mit einer Beschwerde umgehen würde. Denn in vielen Betrieben fehlt es leider immer noch an Prävention und Anlaufstellen für Beschwerden. Oder einfach auch nur am Verständnis dafür, dass sexuelle Belästigungen kein „Kavaliersdelikt“ sind, sondern schädigen.

 

Was sagt das Gesetz?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt Beschäftigte vor jeder Form der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz. Es verpflichtet Arbeitgeber dazu, für ein sicheres Arbeitsumfeld frei von Belästigungen zu sorgen. Arbeitgeber haben die Pflicht, ihre Beschäftigten vor jeder sexuellen Belästigung zu schützen – egal ob diese von Vorgesetzten, Mitarbeitenden, Kunden oder anderen Vertragspartnern ausgeht.

 

Was tun?

Wichtig ist, aufmerksam zu sein und jeder Form von Belästigung wirksam entgegenzutreten. Das kann jeder tun. Jeden Tag im Betrieb. Mit einer Betriebsvereinbarung kann der Arbeitgeber das Verbot sexueller Belästigung konkret benennen, betriebliche Präventionsmaßnahmen festlegen und das Beschwerdeverfahren im Fall einer sexuellen Belästigung regeln.

 

Mehr dazu unter:

www.antidiskriminierungsstelle.de, Suchwort: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz