Schwanger und berufstätig? Beides ist durchaus miteinander vereinbar. Voraussetzung ist, dass bestimmte Tätigkeiten vermieden werden. Verboten ist das, was die werdende Mutter oder das ungeborene Kind gefährdet.

 

Was ist verboten und wo kann man das nachlesen?

Grob gesagt ist das verboten, was die werdende Mutter oder das ungeborene Kind gefährdet, wie z. B. andauernde Erschütterungen, Lärm, das Tragen schwerer Lasten, Nachtarbeit. Wenn das beachtet wird, steht einer Arbeit nichts im Wege. Die letzten 6 Wochen vor der Geburt gehören zur Mutterschutzfrist. Hier braucht nicht mehr gearbeitet werden. Ausdrücklich verboten ist es aber nicht. Genau nachlesen kann man das alles im Mutterschutzgesetz.

 

Und ein Beschäftigungsverbot – was ist das?

Beim Beschäftigungsverbot für Schwangere muss man unterscheiden. Es gibt ein betriebliches und ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Jeder Betrieb muss mögliche Gefahren erkennen und beurteilen, ob der Arbeitsplatz für eine werdende Mutter geeignet wäre. Ganz unabhängig davon, ob dort eine Frau arbeitet oder nicht. Wird eine Beschäftigte schwanger, schaut man sich an, was für sie persönlich an diesem Arbeitsplatz gefährlich sein würde. Wenn das nicht zu verantworten ist, wird ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen, wie z.B. bei häufigem, langem Knien, Hocken, Strecken. Gibt es persönliche gesundheitliche Gründe der werdenden Mutter, kann es zum ärztlichen Beschäftigungsverbot kommen.

 

Was müssen schwangere Beschäftigte noch beachten?

Für werdende Mütter gilt das Mutterschutzgesetz. Darin steht, dass sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen sollen, sobald sie davon wissen. Rechtlich verpflichtet, dies sofort zu tun, sind sie allerdings nicht. Sobald der Arbeitgeber informiert ist, besteht für die Schwangere verbesserter Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber muss dann prüfen, ob der Arbeitsplatz oder bestimmte Tätigkeiten geeignet sind. Außerdem muss er die Schwangerschaft an die zuständige Behörde melden. Eventuell muss der Arbeitsplatz umgestaltet werden. Oder bestimmte Tätigkeiten, zum Beispiel mit Gefahrstoffen, fallen weg.

 

Was ist neu?

Im Mutterschutzgesetz von 2018 steht z.B., dass Beschäftigungsverbote, wann immer möglich, vermieden werden sollen. Arbeitsplätze sollen so gestaltet werden, dass auch Schwangere dort arbeiten können. Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen sind jetzt ebenfalls hier mit einbezogen. Zum Schutz der Schwangeren gibt es den Begriff der „unverantwortbaren Gefährdung“. Das bedeutet, dass die werdende Mutter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden darf, die sie oder ihr Kind wahrscheinlich gesundheitlich schädigen würden.