L./Niedersachsen. – Wie reinigt man eine verstaubte Schaltanlage in offener Bauweise? Ganz einfach: mit Lappen, Handfeger und Staubsauger. Und zwar von oben bis unten. Wichtig dabei: die Einhaltung der fünf Sicherheitsregeln. Denn die schützen vor Gefahren durch Stromschlag oder Verbrennungen durch Lichtbögen. Wie dieser schwere Unfall zeigt.

 

Elektrofachkraft Joel B. (29) hatte den Auftrag, gemeinsam mit seinen Kollegen die große 5-kVSchaltanlage zu reinigen. Dies ist notwendig, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Der Staub muss raus. Es wurde am Wochenende gearbeitet. Die Anlagenteile wurden spannungsfrei geschaltet, geerdet und kurzgeschlossen. Und die Arbeiten bis zu einer Höhe von 4 m durchgeführt.

 

„Abstand allein schützt nicht gegen Lichtbögen.“

 

Am nächsten Tag war der untere Bereich dran. Also vom Fußboden bis in etwa 1,30 m Höhe. Die Arbeiten wurden gemeinsam im Team besprochen. Und auch, dass jetzt die Sammelschienen wieder unter Spannung standen. Es wurde in zwei Gruppen gearbeitet. In jedem Schaltfeld wurde vor Beginn der Reinigung die Spannungsfreiheit festgestellt. Geerdet und kurzgeschlossen wurde nicht. Joels Kollege war dabei, am Boden zu saugen. Er selbst stand in 1,30 m Höhe und arbeitete mit Handfeger und Lappen. Dabei kam Joel in die Nähe der unter Spannung stehenden Teile. Und dann zündete der Lichtbogen. Ob er diesen mit dem Körper oder den Arbeitsmitteln auslöste, konnte nicht geklärt werden. Joel und sein Kollege erlitten dabei schwere Verbrennungen.

„Reinigungsarbeiten in Schaltanlagen dürfen nur unter Anwendung der 5 Sicherheitsregeln erfolgen“, so die zuständige Aufsichtsperson. „Die dritte Regel‚ erden und kurzschließen‘ wurde nicht befolgt. Außerdem hätten die benachbarten unter Spannung stehenden Teile durch eine isolierende Trennplatte abgedeckt werden müssen. Ein alleiniger Schutz durch Abstand ist nicht zulässig. Es kann schnell passieren, dass dieser falsch eingeschätzt wird oder bei einer einzigen Bewegung zu gering wird. Das kann einen Lichtbogen auslösen. Herr B. erlitt schwerste Brandverletzungen, weil er keine geeignete Schutzkleidung trug.“