W./Nordrhein- Westfalen. – „Ich sehe noch den Bewehrungsstahl fallen. Dann die Holzbalken. Und die Gerüststangen hinterher. Erich wurde voll getroffen und blieb verletzt am Boden liegen“, erinnert sich Kollege Iven B. (33). Nur der Gabelstapler blieb in dem Tohuwabohu ruhig stehen. Was war passiert?

 

Am Unfalltag hieß das Motto: Aufräumen und Einlagern. Baufacharbeiter Erich P. (52) und Iven hatten so einiges zusammengetragen, was ins Lager musste. Dazu hatten sie eine Rungenpalette mit Holzbalken und einem Bündel Gerüststangen gefüllt. Und obendrauf noch 4m lange Bewehrungsstahlreste gelegt. Mit dem Stapler transportierten sie diese Zusammenstellung bis vor ein Regal in ca. 2 m Höhe. Und so fuhr Erich den Stapler schräg an die rechte Regalecke heran, brachte die Gabeln in eine Höhe von etwas über 1 m und stieg aus. Dann stellte er sich auf die Enden der Gabelzinken mit Blickrichtung zur Palette und zum Stapler.

 

„Die Zinken waren als Standplatz völlig ungeeignet.“

 

Iven wartete rechts neben dem Regal, um die 4 m langen Bewehrungsstäbe seitlich mit ins Regal zu schieben. Dabei verlor Erich auf den Gabelzinken plötzlich das Gleichgewicht. Im Stürzen hielt er sich reflexmäßig an der Palette fest. Erst krachte Erich zu Boden, dann kippte die Palette. Und der gesamte Inhalt stürzte mit. Trotz geringer Höhe wurde Erich von den schweren Gerüststangen an Kopf und Brustbein verletzt.

 

„Gabelstapler dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Dies ergibt sich aus der Betriebsanleitung des Herstellers. Unfallursächlich ist das Betreten der angehobenen Gabelzinken“, so die zuständige Sicherheitsfachkraft. „Die Zinken sind weder geeignet als sicherer Standplatz noch als Arbeitsbühne. Das angehobene Lastaufnahmemittel darf nicht betreten werden. Mitarbeiter dürfen sich weder auf der Last noch unter der angehobenen Last oder dem angehobenen Lastaufnahmemittel aufhalten.“